Verwaltungsgerichtshof
04.07.2016
Ra 2016/04/0014
Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz RAO erfasst nur die Vertretung des Rechtsanwaltes vor Gerichten und Behörden, nicht jedoch gegenüber privaten Auftraggebern nach dem DSG 2000. Gegenüber diesen ist vor dem Hintergrund der hg. Rechtsprechung, wonach für einen Identitätsnachweis nach Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 ein hoher Grad an Verlässlichkeit zu fordern ist, grundsätzlich die Vorlage eines urkundlichen Nachweises der Bevollmächtigung zu fordern, um einen geeigneten Identitätsnachweis alleine im Wege einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu erbringen. Im Hinblick auf die zu fordernde Verlässlichkeit kann auch dem Vorbringen, wonach eine Regelung wie Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz RAO für den privatrechtlichen Bereich nicht notwendig sei, weil dort ein solcher allgemeiner Formzwang für Vollmachten nicht vorgesehen sei, nicht gefolgt werden.