Verwaltungsgerichtshof
04.07.2016
Ra 2016/04/0014
Wird ein Auskunftswerber von einem Rechtsanwalt vertreten und schreitet dieser für den Auskunftswerber gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 ein, so ist davon auszugehen, dass neben dem Nachweis der Bevollmächtigung ein weiterer Identitätsnachweis nicht erforderlich ist. So ist der Rechtsanwalt gemäß Paragraph 9, Absatz eins, RAO verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen. Damit verweist diese Bestimmung auf die gesetzlichen Schranken, die auch für die Vertretungstätigkeit des Rechtsanwaltes gelten vergleiche das Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 10. Februar 2004, 4 Ob 233/03y). In dieser Hinsicht ist der Rechtsanwalt, wenn er gemäß Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 einschreitet, auch verpflichtet, im Sinne dieser Bestimmung die Identität des Auskunftswerbers zu überprüfen.