Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/04/0001

Rechtssatz

Der VwGH hat im E vom 16. März 2016, 2015/04/0004, festgehalten, dass in Folge des Urteils des EuGH vom 26. November 2015 in der Rechtssache C-166/14, MedEval, die in Paragraph 332, Absatz 3, BVergG 2006 vorgesehene sechsmonatige absolute Ausschlussfrist als Schranke für die Einbringung eines der dort aufgezählten Feststellungsanträge als verdrängt anzusehen ist. Die Behörde hätte daher den dieser Rechtssache zugrunde liegenden Feststellungsantrag infolge Verdrängung dieser Antragsfrist durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht wegen Fristversäumung zurückweisen dürfen. Gleiches gilt aufgrund der zeitlichen Wirkungen von Vorabentscheidungen des EuGH (Hinweis E vom 23. September 2009, 2006/01/0855, mwN auf Rechtsprechung des EuGH) auch für die vorliegende Rechtssache. Auch hier kann sich das VwG infolge Verdrängung dieser Antragsfrist durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht auf eine Fristversäumung nach Paragraph 332, Absatz 3, BVergG 2006 stützen.