Verwaltungsgerichtshof
17.02.2016
Ro 2016/04/0001
Artikel eins, Absatz 2, Litera e,) UVP-RL spricht zwar ausdrücklich Umweltorganisationen als Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit an, jedoch mit der Vorgabe, dass diese "alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen". Wie der EuGH bereits klargestellt hat, dürfen diese Voraussetzungen die Beteiligungsmöglichkeiten und den Zugang zu Gerichten der Umweltorganisationen nicht über Gebühr beschränken. So überlässt es Artikel 11, mit seiner Verweisung auf Artikel eins, Absatz 2, UVP-RL den nationalen Gesetzgebern, die Voraussetzungen dafür zu bestimmen, dass eine Umweltorganisation ein Anfechtungsrecht haben kann, doch müssen die so festgelegten nationalen Rechtsvorschriften zum einen "einen weiten Zugang zu Gerichten" sicherstellen und zum anderen die praktische Wirksamkeit derjenigen Bestimmungen der UVP-RL gewährleisten, die die gerichtliche Anfechtung betreffen vergleiche die Urteile des EuGH vom 15. Oktober 2009, C-263/08 (Djurgarden), Rn. 45; und vom 12. Mai 2011, C-115/09 (Trianel), Rn. 44). Dass jene in Paragraph 19, Absatz 6 bis 8 UVPG 2000 vorgesehenen materiellen und formellen Voraussetzungen, die Umweltorganisationen für ihre Anerkennung erfüllen müssen, diesen unionsrechtlichen Vorgaben nicht entsprechen würden, ist nicht ersichtlich.