Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.11.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0103

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0032 B 22. Juni 2016 RS 1

Stammrechtssatz

In den das Verfahren vor dem VwGH regelnden Rechtsvorschriften ist ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des VwGH nicht vorgesehen. Kann die Eingabe mangels Geltendmachung entsprechender Tatsachen auch nicht als Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsantrag iSd Paragraphen 45, oder 46 VwGG gewertet werden, ist sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen vergleiche etwa VwGH vom 26. November 1997, 97/03/0257; VwGH vom 4. September 2003, 2003/09/0065).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/03/0104

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030103.L01