Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0057

Rechtssatz

Soweit die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes vom Konzessionsausschließungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, KflG 1999 nach dem Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, zweiter Satz KflG 1999 - ebenso in nahezu wörtlicher Übernahme der Formulierung des Tenors im Urteil des EuGH vom 22.12.2010, Yellow Cab, C-338/09 - davon abhängt, ob die Entscheidung über die Gefährdung der (im Wesentlichen touristischen Zwecken dienenden) Kraftfahrlinie "alleine aufgrund der Angaben des konkurrenzierten Verkehrsunternehmens (...) erfolgen würde", hat der Gesetzgeber damit die schon zum (nunmehrigen) Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, KflG 1999 ergangene Rechtsprechung in Gesetzesform gegossen. Danach ist die Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben anhand amtswegiger Sachverhaltsermittlungen zu beurteilen; die Bestimmung des (nunmehrigen) Paragraph 14, Absatz 4, KflG 1999 bedeutet keine Nachweis-, sondern lediglich eine Mitwirkungspflicht des betroffenen Verkehrsunternehmens durch Zurverfügungstellung von Daten vergleiche dazu etwa VwGH 17.12.2008, 2006/03/0060; 12.9.2006, 2003/03/0219). Im Übrigen geht die Formulierung auf die entsprechenden Ausführungen in Rn. 54 des bereits zitierten Urteils des EuGH vom 22.12.2010, Yellow Cab, C-338/09, zurück, mit denen der EuGH dem vorlegenden Unabhängigen Verwaltungssenat Wien bloß Hinweise für die Auslegung des (nunmehrigen) Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, KflG 1999 gegeben hatte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030057.L05