Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0052

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/03/0008 B 7. April 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Auf dem Boden der Aufzählung seiner Zuständigkeit in Artikel 133, Absatz eins, B-VG ist der VwGH zur Entscheidung über ein Rechtsmittel einer einschreitenden Partei betreffend Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht zuständig. Im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit getroffene gerichtliche Entscheidungen sind von der Bestimmung des Artikel 133, Absatz eins, B-VG nicht erfasst vergleiche idS VwGH vom 2. Dezember 2015, Fr 2015/03/0010).