Verwaltungsgerichtshof
22.06.2016
Ra 2016/03/0051
Ausgehend vom im Einklang mit den Materialien vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 253 BlgNR 20. GP, 7ff) stehenden Gesetzeswortlaut des Paragraph 4, Absatz 3, GOG erfordert eine Anweisung, die Sicherheitskontrollen auf den Personenkreis des Paragraph 4, Absatz eins, GOG auszuweiten, "besondere Umstände", also eine über das Typische für den Gerichtsbetrieb hinausgehende konkrete Gefährdung; die Materialien nennen als Beispiel Störaktionen und Attentatsdrohungen in Zusammenhang mit bestimmten Gerichtsverfahren. Auch die Vorschrift, dass eine solche Anordnung
zwingend ("ist ... zeitlich zu beschränken") zu befristen ist,
also nicht auf unbestimmte Zeit erlassen werden darf, belegt das Verständnis des Gesetzgebers, dass nur vorübergehende besondere Situationen eine derartige Maßnahme rechtfertigen.