Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0048

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/03/0024 E 25. März 2009 RS 1

(hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Eine zunächst unrichtige rechtliche Qualifikation eines Tatvorwurfs durch die Erstbehörde führt nicht dazu, dass eine Verfolgungshandlung unzureichend wäre. Eine Verfolgungshandlung hat sich auf alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente zu beziehen, hingegen ist nicht erforderlich, dem Beschuldigten die Subsumtion der ihm angelasteten Übertretung zur Kenntnis zu bringen; die rechtliche Qualifikation der angelasteten Verwaltungsübertretung ist für die Verfolgungsverjährung bedeutungslos vergleiche die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II2, unter E 107 ff zu Paragraph 32, VStG zitierte Judikatur).