Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0048

Rechtssatz

Wenn die BH zur Frage der Zulässigkeit ihrer Amtsrevision auf konkrete Entscheidungen des VwGH und damit auf deren Inhalt hinweist, von denen die in Revision gezogene Entscheidung abweiche, wird hinreichend substantiiert dargetan, dass nach Auffassung der Revision ein Fall der Abweichung von der Rechtsprechung des VwGH iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliege.