Verwaltungsgerichtshof
23.12.2016
Ro 2016/03/0030
Bei der Mutwillensstrafe handelt es sich nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verfahrens; die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll den VwGH vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen vergleiche etwa VwGH vom 16. Februar 2012, 2011/01/0271 (VwSlg 18.337 A/2012), mwH).