Verwaltungsgerichtshof
08.06.2016
Ro 2016/03/0012
Ein Antrag auf Einstellung eines Exekutionsverfahrens der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist nicht zulässig. Der VwGH ist unter Bedachtnahme auf den seine Zuständigkeit regelnden Artikel 133, Absatz eins und 2 B-VG zur Entscheidung über den gestellten Antrag betreffend eine Angelegenheit der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht zuständig.