Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.2016

Geschäftszahl

Ro 2016/03/0012

Rechtssatz

Ein Antrag auf Einstellung eines Exekutionsverfahrens der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist nicht zulässig. Der VwGH ist unter Bedachtnahme auf den seine Zuständigkeit regelnden Artikel 133, Absatz eins und 2 B-VG zur Entscheidung über den gestellten Antrag betreffend eine Angelegenheit der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht zuständig.