Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0010

Rechtssatz

Aus der Rechtsprechung vergleiche VwGH 22. November 2016, Ra 2016/03/0109), wonach es nicht einsichtig ist, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die sich außerhalb des Dienstes befinden, mit einer anderen Schusswaffe tätig werden sollen als mit einer ihnen zur Verfügung gestellten Dienstwaffe, ergibt sich, dass diese Überlegung (umso mehr) für die Zeit innerhalb des Dienstes zum Tragen kommt, für die ohnehin jedenfalls eine Dienstwaffe zur Verfügung steht.