Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.04.2016

Geschäftszahl

Ro 2016/03/0008

Rechtssatz

Auf dem Boden der Aufzählung seiner Zuständigkeit in Artikel 133, Absatz eins, B-VG ist der VwGH zur Entscheidung über ein Rechtsmittel einer einschreitenden Partei betreffend Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht zuständig. Im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit getroffene gerichtliche Entscheidungen sind von der Bestimmung des Artikel 133, Absatz eins, B-VG nicht erfasst vergleiche idS VwGH vom 2. Dezember 2015, Fr 2015/03/0010).