Verwaltungsgerichtshof
07.04.2016
Ro 2016/03/0008
Auf dem Boden der Aufzählung seiner Zuständigkeit in Artikel 133, Absatz eins, B-VG ist der VwGH zur Entscheidung über ein Rechtsmittel einer einschreitenden Partei betreffend Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht zuständig. Im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit getroffene gerichtliche Entscheidungen sind von der Bestimmung des Artikel 133, Absatz eins, B-VG nicht erfasst vergleiche idS VwGH vom 2. Dezember 2015, Fr 2015/03/0010).