Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Geschäftszahl

2016/03/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/09/0138 B 28. Februar 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 45, VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient grundsätzlich nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener verwaltungsgerichtlicher Verfahren oder einer Korrektur verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen.