Verwaltungsgerichtshof
13.09.2016
2016/03/0003
GRS wie 2011/09/0138 B 28. Februar 2012 RS 1
Die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 45, VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und dient grundsätzlich nicht der allgemeinen Überprüfung abgeschlossener verwaltungsgerichtlicher Verfahren oder einer Korrektur verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen.