Verwaltungsgerichtshof
13.09.2016
2016/03/0003
GRS wie 2015/03/0005 B 16. Dezember 2015 RS 7
Der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung des Gerichtshofs für unrichtig hält, bildet keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit der am Zustandekommen dieser Entscheidung mitwirkenden Richter im Fall der Behandlung einer Eingabe (hier: eines Wiederaufnahmeantrages) derselben Partei vergleiche VwGH vom 28. November 1996, 95/18/1396; VwGH vom 3. April 2001, 2001/08/0039 ua; VwGH vom 8. September 2011, 2011/03/0166). Zudem würde auch der Umstand alleine, dass sich eine Entscheidung im Rahmen der Rechtskontrolle letztlich als unzutreffend erweisen würde, keinen Grund darstellen, das Organ, das die Entscheidung getroffen hat, als befangen anzusehen vergleiche zum Fall der Aufhebung einer Entscheidung im Rechtsmittelweg etwa VwGH vom 30. Juni 2015, Ro 2015/03/0021).