Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.04.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0248

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0054 B 30. Oktober 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Auch bei einer Revision bewirkt die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - durch wen auch immer oder aus welchem Titel auch immer - die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den VwGH auf Grund der Revision eines Dritten eine Klaglosstellung nach sich zieht (Hinweis B vom 5. März 2014, 2012/03/0142, mwH).