Verwaltungsgerichtshof
07.04.2017
Ra 2016/02/0245
Das Vorliegen eines bloß geringfügigen Verschuldens ist insbesondere dann auszuschließen, wenn der Beschuldigte durch vorangegangene Beanstandungen von der Rechtswidrigkeit eines Zustandes oder seines Verhaltens Kenntnis erlangen konnte und dennoch keine Änderung herbeiführte vergleiche E 18. November 2014, Ra 2014/05/0008).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/02/0246
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020245.L05