Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.04.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0245

Rechtssatz

Das Vorliegen eines bloß geringfügigen Verschuldens ist insbesondere dann auszuschließen, wenn der Beschuldigte durch vorangegangene Beanstandungen von der Rechtswidrigkeit eines Zustandes oder seines Verhaltens Kenntnis erlangen konnte und dennoch keine Änderung herbeiführte vergleiche E 18. November 2014, Ra 2014/05/0008).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/02/0246

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020245.L05