Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.04.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0245

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/02/0065 E 20. Juni 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Die Frage des Verschuldens kann ohne Auseinandersetzung mit der Fahrlässigkeitsvermutung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG und einem einen Vertreter im Bereich des Paragraph 9, VStG entlastenden Kontrollsystem nicht ohne weiteres beantwortet werden vergleiche E 7. März 2016, Ra 2016/02/0030).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/02/0246

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020245.L04