Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.04.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0245

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/02/0118 E 9. September 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Die in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Umstände - geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden - müssen kumulativ vorliegen vergleiche E 20. November 2015, Ra 2015/02/0167). Von geringem Verschulden im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche E 15. Oktober 2009, 2008/09/0015; B 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0052).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/02/0246

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020245.L02