Verwaltungsgerichtshof
13.12.2016
Ra 2016/02/0243
Das strafbare Verhalten bei einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 ist die Weigerung, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, obwohl eine rechtmäßige Aufforderung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 ergangen ist.