Verwaltungsgerichtshof
08.03.2017
Ra 2016/02/0226
"Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung vergleiche E 24. Februar 2014, 2012/17/0462).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020226.L01