Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0189

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/10/0143 E 22. April 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Aktenwidrigkeit liegt dann vor, wenn der Bescheid in seiner Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch des Bescheides ausschlaggebend sind vergleiche E 25. April 2013, 2013/15/0130).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/02/0191

Ra 2016/02/0190

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020189.L08