Verwaltungsgerichtshof
24.10.2016
Ra 2016/02/0189
Wurden Beweisanträge - wie etwa auf Einvernahme bestimmter Personen als Zeugen - zu einem konkreten und entscheidungswesentlichen Thema nicht gestellt, verantwortet die Behörde durch Nichteinvernahme dieser Personen keine Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn der Sachlage nach amtswegiges Vorgehen nicht geboten ist vergleiche E 20. Mai 2009, 2008/12/0114).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/02/0191
Ra 2016/02/0190
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020189.L07