Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0189

Rechtssatz

Die Tatumschreibung hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist vergleiche B 2. September 2015, Ra 2015/02/0143).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/02/0191

Ra 2016/02/0190

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020189.L04