Verwaltungsgerichtshof
24.10.2016
Ra 2016/02/0189
Das Vermitteln von Wettkundinnen und Wettkunden erfodert ein Tätigwerden des Vermittlers zur Zuführung von Wettkundinnen und Wettkunden an Buchmacher oder Totalisateure, das typischerweise durch eine Provision für jede abgeschlossene Wette honoriert wird vergleiche E VfGH 2. Oktober 2013, B 1316 aus 2012,). Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Differenzierung zwischen der bloßen Erlaubnis des Abschlusses von Wetten bzw. der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden im Betriebsraum einerseits und der - notwendig über die bloße Erlaubnis des Wettabschlusses oder des Vermittelns von Wettkundinnen und Wettkunden hinausgehenden - (unmittelbare) Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden andererseits wird mit dem Revisionsvorbringen, wonach die Revisionswerber, "wenn auch passiv, durch Erlaubnis der Anwesenheit des ‚Wettgeschäfts'" in ihrem Lokal ihren Kunden zum Wettabschluss verholfen haben, eine Tätigkeit der Revisionswerber als Vermittler von Wettkundinnen und Wettkunden iSd Paragraph 2, Absatz eins, Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015, nicht dargetan. Das Erlauben der Vermittlung fällt somit bereits dem Wortlaut nach nicht in die Zuständigkeit des Magistrats gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015,.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/02/0191
Ra 2016/02/0190
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020189.L03