Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0189

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in einem zur Ausübung seiner oder ihrer Erwerbstätigkeit bestimmten allgemein zugänglichen Betriebsraum die gewerbsmäßige Vermittlung oder den gewerbsmäßigen Abschluss der in Paragraph 2, Absatz eins, legcit bezeichneten Wetten oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend solche Wetten erlaubt. Damit differenziert der Gesetzgeber zwischen jenen, die ohne die dazu erforderliche Bewilligung Wetten abschließen, vermitteln oder daran mitwirken bzw. Wettkundinnen und Wettkunden vermitteln (Paragraph 2, Absatz eins, legcit) und jenen, die eine derartige bewilligungspflichtige Tätigkeit nicht selbst (unerlaubt) ausüben, aber die Ausübung dieser Tätigkeit in ihren Betriebsräumen erlauben. Für letztere kommt nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 5, legcit nicht die darin vorgesehene Ausnahme von der Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde in Betracht. Das Erlauben der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden in Betriebsräumen ist nicht in jedem Fall auch als Vermitteln von Wettkundinnen und Wettkunden iSd Paragraph 2, Absatz eins, legcit - und damit auch im Sinne der Ausnahme von der Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde zur Bestrafung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, legcit - anzusehen. Ein derartiges Verständnis würde Paragraph 2, Absatz 2, legcit jeden Anwendungsbereich nehmen, was im Zweifel nicht anzunehmen ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/02/0191

Ra 2016/02/0190

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020189.L02