Verwaltungsgerichtshof
04.08.2016
Ra 2016/02/0129
Das satzungsmäßig zur Vertretung nach außen berufene Organ der Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges trifft die Pflicht zur Einhaltung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967. Für die Erfüllung der dem Zulassungsbesitzer obliegenden Verpflichtungen reicht die bloße Erteilung von Weisungen nicht hin, der Zulassungsbesitzer (bzw. sein zur Vertretung nach außen berufenes Organ) hat vielmehr auch die Einhaltung seiner Weisungen gehörig zu überwachen vergleiche E 24. August 2001, 2001/02/0146).