Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0085

Rechtssatz

Die Frage, ob neben dem Zulassungsbesitzer auch der Lenker wegen der Ausstattung des Lkw mit Scheinwerfern bestraft werden könne, ist keine grundsätzliche Rechtsfrage, die vom VwGH zu beantworten wäre, weil bereits dem Gesetz zu entnehmen, dass auch der Lenker für die Ausstattung des Kraftfahrzeuges verantwortlich ist vergleiche Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020085.L02