Verwaltungsgerichtshof
09.09.2016
Ra 2016/02/0085
Die Frage, ob neben dem Zulassungsbesitzer auch der Lenker wegen der Ausstattung des Lkw mit Scheinwerfern bestraft werden könne, ist keine grundsätzliche Rechtsfrage, die vom VwGH zu beantworten wäre, weil bereits dem Gesetz zu entnehmen, dass auch der Lenker für die Ausstattung des Kraftfahrzeuges verantwortlich ist vergleiche Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020085.L02