Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0031

Rechtssatz

Der einheitliche Willensentschluss bzw. das Gesamtkonzept eines fortgesetzten Deliktes ist nicht mehr als ein Motiv zu wiederholtem, gleichartigem deliktischem Tun.