Verwaltungsgerichtshof
14.02.2017
Ra 2016/02/0015
Ungeachtet des Umstands, dass das Fehlen der essentiellen Tatumstände im Spruch durch die Begründung nicht ersetzt werden kann, ist die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen; auf die Bescheidbegründung/auf die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses) kann daher zur Deutung des Spruches zurückgegriffen werden vergleiche B 29. Oktober 2015, Ra 2015/07/0097).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020015.L05