Verwaltungsgerichtshof
27.04.2017
Ro 2016/02/0007
Der Begriff des Materials ist in einem weiteren Sinne als der Begriff der Ausrüstungen zu verstehen. Er umfasst Gegenstände, die der Fahrer des betreffenden Fahrzeuges zur Ausübung seines Berufs benötigt oder verwendet und zu denen somit auch Bestandteile des von ihm herzustellenden Endproduktes oder der von ihm durchzuführenden Arbeiten gehören können. Daraus folgt, dass das Material zur Schaffung, Änderung oder Verarbeitung einer anderen Sache verwendet werden soll oder dafür erforderlich ist und nicht nur einfach befördert werden soll, um selbst geliefert, verkauft oder beseitigt zu werden. Da das Material also einem Verarbeitungsprozess unterliegt, ist es keine Ware, die von ihrem Verwender zum Verkauf bestimmt ist vergleiche Urteil EuGH 28. Juli 2011, Rechtssache C-554/09, Seeger). Im Fall Seeger wurde in Entsprechung dieser Grundsätze die reine Beförderung von leeren Flaschen durch den Unternehmer verneint, weil die Flaschen keine Gegenstände waren, die zur Ausübung der Haupttätigkeit als Wein- und Getränkehändler erforderlich waren.