Verwaltungsgerichtshof
27.04.2017
Ro 2016/02/0007
Da Paragraph 3, Ziffer eins, Lenker/innen-AusnahmeV 2010 auf Artikel 13, Absatz eins, Litera g, der VO (EWG) Nr. 3820/85 bzw. auf Artikel 13, Absatz eins, Litera d, der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, (mit welcher die VO (EWG) Nr. 3820/85 aufgehoben wurde) zurückgeht und aufgrund dieser Verordnungen erlassen wurde, ist im Verfahren betreffend Übertretung des Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 eine unionsrechtskonforme Auslegung der Begriffe "Material" und "Ausrüstungen" geboten. Die Auslegung dieser Begriffe iSd VO (EWG) Nr. 3820/85 war bereits Gegenstand eines Verfahrens vor dem EuGH. Nach dem Wortlaut von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung Nr. 3820/85 ist die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme nur unter der Voraussetzung anwendbar, dass das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt. Außerdem muss er das Material oder die Ausrüstungen in Ausübung seines Berufes verwenden. Diese beiden Voraussetzungen beziehen sich also auf die Tätigkeiten des Fahrers und nicht auf die des betreffenden Unternehmens. Insbesondere umfasst der Begriff "Ausrüstungen" Werkzeuge und Arbeitsmittel, die der Fahrer befördert, um seinen Beruf auszuüben, doch hat der Begriff "Material" eine größere Tragweite und bezieht sich auch auf Materialien, die zur Ausübung dieses Berufes erforderlichen sind. Die Begriffe "Material und Ausrüstungen" sind im Ergebnis dahin auszulegen, dass es dabei nicht ausschließlich um "Werkzeuge und Arbeitsmittel" geht, sondern dass unter diese Begriffe auch die für die durchzuführenden Arbeiten, die zur Haupttätigkeit des Fahrers des betreffenden Fahrzeuges gehören, notwendigen Gegenstände wie Baustoffe oder Kabel fallen vergleiche Urteil EuGH 17. März 2005, Rechtssache C-128/04, Raemdonck und Raemdonck-Janssens).