Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0006

Rechtssatz

Ein Auskunftsersuchen nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 entspricht dann nicht dem Gesetz, wenn die Beantwortung einer Frage verlangt wird, für die im Gesetz keine Ermächtigung vorgesehen ist, etwa ob den Fahrzeuglenker ein bestimmter Tatvorwurf treffe vergleiche E 15. September 1999, 99/03/0090). Nur in einem solchen Fall fällt die Verpflichtung, die verlangte Auskunft zu erteilen, weg vergleiche E 9. Dezember 1981, 81/03/0191; E 15. September 1999, 99/03/0090).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020006.L01