Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/01/0288

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0026 E 23. Februar 2000 RS 1

(hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Schriftliche und mündliche Anbringen sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren; ebenso wie bei unzulässigen kann auch bei fremdsprachigen Eingaben von der Behörde nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgegangen werden (Hinweis B vom 15.10.1984, 84/08/0106, VwSlg 11556 A/1984, oder E vom 19.10.1994, 94/01/0294). Daran hat weder der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union noch die Novellierung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG etwas geändert.