Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/01/0164

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/04/0039 E 23. November 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Mit der Verkündung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung steht einer neuerlichen im Wesentlichen gleichen Entscheidung der Einwand der entschiedenen Sache entgegen vergleiche Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG 2014). An die Verkündung dieser Entscheidung knüpft daher auch ihre Unwiderrufbarkeit an, weshalb die schriftliche Entscheidungsausfertigung nicht in einem wesentlichen Spruchelement von der verkündeten Entscheidung abweichen darf (Hinweis B vom 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 18. November 1998, 98/03/0207 (VwSlg 15.026 A/1998), und vom 16. September 2009, 2008/09/0218).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/01/0165