Verwaltungsgerichtshof
24.01.2018
Ra 2016/01/0127
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2016/01/0128
Die Zulassung des Verfahrens zieht nicht die Rechtsfolge nach sich, dass der Asylantrag nicht mehr zurückgewiesen werden dürfte, die Zulassung entfaltet also keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage, ob der Antrag zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 28.9.2016, Ra 2016/20/0070, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016010127.L01