Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.2018

Geschäftszahl

Ra 2016/01/0127

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2016/01/0128

Rechtssatz

Die Zulassung des Verfahrens zieht nicht die Rechtsfolge nach sich, dass der Asylantrag nicht mehr zurückgewiesen werden dürfte, die Zulassung entfaltet also keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage, ob der Antrag zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 28.9.2016, Ra 2016/20/0070, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016010127.L01