Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/01/0055

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/01/0077 B 28. November 2014 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (Hinweis B vom 5. Mai 2011, 2011/22/0093 mwN).