Verwaltungsgerichtshof
06.07.2016
Ra 2016/01/0008
Das VwG hatte in Bindung an die Erkenntnisse des VfGH vom 1. Dezember 2012, VfSlg 19.708, und vom 22. September 2014, B 1244/2013-12, u.a. zu beurteilen, ob die Behörden von einer (unmittelbaren) Lebensbedrohung einer bestimmten, später ermordeten Person wussten bzw. hätten wissen müssen und ob vor diesem Hintergrund - unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - der Staat seinen Verpflichtungen (hier Gewährung von Personenschutzmaßnahmen) entsprochen hat. Diese Beurteilung unterliegt - als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Abwägung -
grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/01/0051, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010008.L02