Verwaltungsgerichtshof
11.10.2016
Ro 2016/01/0007
GRS wie Ra 2015/16/0115 B 25. November 2015 RS 2
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird.