Verwaltungsgerichtshof
24.05.2016
Ro 2016/01/0001
Auch der Gesetzgeber Ausschussbericht 1097 BlgNR, 25. GP, S. 7 f) geht davon aus, dass infolge des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 "eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nicht gewährleistet werden kann" und hat deshalb die Verlängerung der Entscheidungsfrist (auf 15 Monate) für geboten erachtet. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Verpflichtung der Behörden, entsprechend ihren Möglichkeiten ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, nicht berührt wird.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2016/01/0002
Ro 2016/01/0004
Ro 2016/01/0003
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016010001.J02