Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.2016

Geschäftszahl

Ro 2016/01/0001

Rechtssatz

Auch der Gesetzgeber Ausschussbericht 1097 BlgNR, 25. GP, S. 7 f) geht davon aus, dass infolge des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 "eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nicht gewährleistet werden kann" und hat deshalb die Verlängerung der Entscheidungsfrist (auf 15 Monate) für geboten erachtet. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Verpflichtung der Behörden, entsprechend ihren Möglichkeiten ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, nicht berührt wird.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2016/01/0002

Ro 2016/01/0004

Ro 2016/01/0003

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016010001.J02