Verwaltungsgerichtshof
17.03.2016
Ra 2015/22/0143
Ist im ausgesetzten Verfahren nichts (mehr) zu entscheiden, weil das Verfahren durch Entscheidung in der Sache bereits abgeschlossen ist (Hinweis B 24. Februar 2011, 2009/10/0249), so ist die - bloß auf das vorübergehende Wegfallen der Entscheidungspflicht gerichtete (Hinweis B 27. Juni 2006, 2006/06/0046) - Aussetzung ohne Wirkung, sie kann auch nicht mehr bekämpft werden (Hinweis B 31. Mai 2000, 98/08/0359).