Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/22/0074

Rechtssatz

Der Zeitablauf von weniger als zwei Jahren, der Erwerb von Sprachkenntnissen sowie die Vorlage einer Einstellungszusage stellen keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt iSd Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG 2005 dar (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138 bis 0140).