Verwaltungsgerichtshof
12.10.2015
Ra 2015/22/0074
Der Zeitablauf von weniger als zwei Jahren, der Erwerb von Sprachkenntnissen sowie die Vorlage einer Einstellungszusage stellen keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt iSd Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG 2005 dar (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138 bis 0140).