Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.08.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/21/0249

Rechtssatz

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche E 30. August 2011, 2008/21/0605; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/21/0250

Ra 2015/21/0253

Ra 2015/21/0252

Ra 2015/21/0251

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015210249.L03