Verwaltungsgerichtshof
12.11.2015
Ra 2015/21/0101
Die Vorgängerbestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG 2014 waren Paragraph 61, Absatz eins bis 3 FrPolG 2005 in der Fassung des am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen FrÄG 2011 und davor Paragraph 66, Absatz eins bis 3 FrPolG 2005 in der am 1. April 2009 in Kraft getretenen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (die nachfolgenden Änderungen im Absatz 3, durch das FrÄG 2009 waren nur marginal); alle genannten Normen sind im Wesentlichen inhaltsgleich (zum Verhältnis der letztgenannten Bestimmung zu Paragraph 66, Absatz eins und 2 FrPolG 2005 in der am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Stammfassung vergleiche E 22. Dezember 2009, 2009/21/0348). Daher hat die zu den erwähnten Vorgängerregelungen ergangene Judikatur weiterhin ihre Gültigkeit. Nach wie vor ist somit unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der (nunmehr) im Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich (nunmehr) aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (zu Paragraph 61, FrPolG 2005 E 16. Mai 2012, 2011/21/0277; zur geltenden Rechtslage E 28. April 2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152).
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015210101.L04