Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/21/0032

Rechtssatz

Die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), normiert in ihrem Artikel 9, Garantien für in Haft befindliche Antragsteller auf internationalen Schutz. Nach den Absätzen 6 und 7 dieses Artikels bedarf es zwar nicht der Beigabe eines Rechtsanwalts. Es ist aber vorzusehen, dass der Antragsteller unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nehmen kann, und zwar dergestalt, dass zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung im Namen des Antragstellers vor den Justizbehörden zu erfolgen hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015210032.J09