Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/21/0032

Rechtssatz

In Fällen, in denen eine Entscheidung "in Durchführung des Rechts der Union" iSd Artikel 51, Absatz eins, GRC ergeht, gewährleistet Artikel 47, GRC einen (unmittelbar aus dieser Bestimmung ableitbaren) Anspruch auf Verfahrenshilfe, der vom VwG zu gewähren ist, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Diese ergeben sich aus der Rsp des EuGH: Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22. Dezember 2010 in der Rs C-279/09 "DEB Deutsche Energiehandels - und Beratungsgesellschaft mbH" festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts umfassen kann, einzelfallbezogen nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen hat: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen. Das hat der EuGH im Beschluss vom 13. Juni 2012, Rs. C-156/12 "GREP GmbH", bestätigt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015210032.J07