Verwaltungsgerichtshof
03.09.2015
Ro 2015/21/0032
Für die Auslegung und Anwendung der GRC ist die Rechtsprechung des EuGH maßgebend. Der EuGH berücksichtigt wiederum die Rechtsprechung des EGMR (Hinweis E VfGH 14. März 2012, U 466/11 ua, SlgNr. 19632). Auch die Erläuterungen zu Artikel 47, Absatz 3, GRC Amtsblatt 2007 C 303, 30) verweisen ausdrücklich auf ein Judikat des letztgenannten Gerichtshofes. Konkret heißt es in diesen Erläuterungen: "In Bezug auf Absatz 3 sei darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, wenn mangels einer solchen Hilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet wäre (EGMR, Urteil vom 9.10.1979, Airey, Serie A, Band 32, S. 11). Es gibt auch ein Prozesskostenhilfesystem für die beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtssachen."
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015210032.J05