Verwaltungsgerichtshof
03.09.2015
Ro 2015/21/0032
Das Paragraph 40, VwGVG 2014 betreffende Gesetzesprüfungsverfahren ist abgeschlossen. Mit Erkenntnis vom 25. Juni 2015, G 7 aus 2015,, hob der VfGH diese Vorschrift - zur Gänze - im Hinblick darauf, dass der völlige Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe im Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Artikel 6, MRK widerstreitet, als verfassungswidrig auf und ordnete an, dass diese Aufhebung mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft tritt. Daraus folgt zunächst, dass die vom Revisionswerber angeregte Befassung des VfGH in Hinsicht des Paragraph 40, VwGVG 2014 "bezogen auf das vorliegende Revisionsverfahren" nicht in Betracht kommt. Weiter bedeutet das aber auch, dass der Anwendung des Verfahrenshilfe exklusiv für das Verwaltungsstrafverfahren vorsehenden Paragraph 40, VwGVG 2014 aus rein verfassungsrechtlichem Blickwinkel (insbesondere) im vorliegenden Revisionsfall nichts (mehr) entgegensteht. Mit Recht verweist der Revisionswerber aber auf Artikel 47, GRC, gemäß dessen Absatz 3, Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt wird, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015210032.J03