Verwaltungsgerichtshof
15.10.2015
Ro 2015/21/0026
Das Mehrbegehren im Umfang eines ERV-Zuschlages von EUR 3,60 war abzuweisen, weil dieser im Pauschalbetrag der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 bereits enthalten ist.
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015210026.J03